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  1. 23.11.2021

FORTBILDUNGSPFLICHT FÜR MAKLER & VERWALTER

FORTBILDUNGSPFLICHT FÜR MAKLER & VERWALTER

Seit dem 01.08.2018 ist die Weiterbildungspflicht nach §15b MaBV-E gesetzlich festgeschrieben.

M a k l e r und auch V e r w a l t e r müssen dann nachweisen, dass sie innerhalb von 3 Jahren mindestens 20 Stunden sich weitergebildet haben.

Wichtig: Diese Nachweisflicht gilt nicht nur für den Inhaber / Geschäftsführer des Unternehmens, sondern für a l l e Beschäftigten, die an der Erlaubnispflichtigen Arbeit wie z. B. Hausgeldabrechnungen, Besichtigungen, Wohnungsübernahmen, Erstellung von Exposés mitwirken.