FORTBILDUNGSPFLICHT FÜR MAKLER & VERWALTER
Seit dem 01.08.2018 ist die Weiterbildungspflicht nach §15b MaBV-E gesetzlich festgeschrieben.
M a k l e r und auch V e r w a l t e r müssen dann nachweisen, dass sie innerhalb von 3 Jahren mindestens 20 Stunden sich weitergebildet haben.
Wichtig: Diese Nachweisflicht gilt nicht nur für den Inhaber / Geschäftsführer des Unternehmens, sondern für a l l e Beschäftigten, die an der Erlaubnispflichtigen Arbeit wie z. B. Hausgeldabrechnungen, Besichtigungen, Wohnungsübernahmen, Erstellung von Exposés mitwirken.